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kamma_mache_nix (ehemals Nobody)
kamma_mache_nix (ehemals Nobody)
19.09.2007 17:12

Na, das sagt man wohl am besten PROST!!!!!!!!!
Für eine Maus ist das Dings allerdings extrem hässlich…..

—–o00o–(´°`(_)´°`)–o00o—–

Übrigens ein gutes Patent um die Biester zu fangen, bevor man sich den eigenen Magen mit dem Zeug verätzt.

www.reviersheriff.de
Mitglied
19.09.2007 18:24

In der Bundesrepublik Deutschland sind Nunchaku und ähnliche Waffen verboten (gem. Anlage 2, Abschnitt 1, Ziffer 1.3.8 WaffG).

Gemäß Feststellungsbescheid des BKA vom 5. Februar 2004 (AZ KT21 / ZV 5-5164.02-Z-23/2004) betrifft dieses Verbot auch alle Arten des sogenannten „Soft-Nunchaku“ (siehe den Abschnitt Varianten). Dieser Bescheid wurde aber erst am 24. April 2006 durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gültig (AZ 6 E 1621/04), da zunächst Klage gegen den Feststellungsbescheid eingereicht wurde, diese aber letztendlich abgewiesen wurde. Damit wurde eine internationale Wettkampfsportart offiziell in Deutschland verboten.
§ 242 Diebstahl
1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Körperverletzung, § 83 StGB
Eine Körperverletzung begeht wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Es muss hierbei unterschieden werden wie weit sich der Vorsatz des Täters erstreckt. Umfasst der Vorsatz sowohl die schädigende Handlung als auch den Schaden (die Körperverletzung), so ist der Täter nach § 83 Abs. 1 zu bestrafen. Bezieht sich jedoch der Vorsatz des Täters nur auf die Misshandlung, also die schädigende Handlung, so ist der Täter nach § 83 Abs. 2 dennoch zu bestrafen, wenn der Schaden fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese Unterscheidung ist deshalb nötig, weil das misshandeln, z. B. ein Anrempeln oder Stossen, ansich nicht strafbar ist. Tritt jedoch als Folge eine Verletzung ein und wurde diese fahrlässig durch die vorsätzliche Misshandlung herbeigeführt, so macht sich der Täter strafbar. § 83 Abs. 2 stellt deshalb ein Mischdelikt aus Vorsatz und Fahrlässigkeit dar und erweitert die Strafbarkeit nach § 83 StGB. Ohne den Abs. 2 wäre die zweite Variante nämlich nur unter den Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
Der Strafrahmen beträgt jedoch in beiden Fällen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Und das alles nur für eine Cola?

Es gibt doch wichtigere Dinge im Leben, z.B. eine Flasche Bier!!!!!!!!

Brother
Brother
19.09.2007 19:23

@ Sheriff:

oooch menno, wollte mir grad solche Chakus kaufen…

Nachgedacht
Nachgedacht
20.09.2007 04:29

Auch mal wieder eine gute Werbung, die leider nicht ins deutsche Fernsehn/ Lichtspielhaus schafft.
@www.reviersheriff.de
Es werden für viel geringere Sachen Straftaten verübt.

skuzzer
skuzzer
20.09.2007 16:44

Geniale Werbung. Aber wie so oft wird sie es nie hier her schaffen.
Schade eigentlich.


So etwas lernt man also in eurer Sparte. Ist bestimmt anstrengend das Gesetzbuch wortwörtlich zu kennen.

Tee&Fruchtsafttrinker
Tee&Fruchtsafttrinker
21.09.2007 14:53

Cola ist der allerletzte Dreck!